Zusätzliche Startberechtigung

Der gemäß JLV-Statut als leitendes und überwachendes Organ für die Abwicklung aller Verbandsgeschäfte besorgte Vorstand des Judo-Landesverbandes Wien fasst hiermit in seinem übertragenen Verantwortungsbereich nach der Wettkampfordnung des Österreichischen Judoverbandes i.d.F. 01.04.2015 (im Folgenden kurz WKO 2015) nachstehenden

B E S C H L U S S (mit Wirksamkeit bis 30.06.2016)

  1. Gemäß Artikel 5 WKO 2015 führt der Österreichische Judoverband keine Meisterschaften und Turniere für Altersklassen U 14 und darunter durch und überlässt es daher den Landesverbänden, in ihrem Verantwortungsbereich entsprechende Bestimmungen für solche Bewerbe zu erlassen. In Bezug auf Jahrgänge und Gewichtsklassen gibt der Österreichische Judoverband die in der WKO 2015 festgelegten Gewichtsklassen und Jahrgänge als Empfehlungen an die Landesverbände und Vereine.
  2. Der Wiener Landesverband erlässt sohin im Rahmen dieser Ermächtigung und getreu der Empfehlung des ÖJV auch für Altersklassen U 14 und darunter jene der WKO 2015 entsprechenden Wettkampfregeln, jedoch ergänzt um die Ausnahmebestimmung, dass Judoka in genannten Bewerben nicht nur ausschließlich in ihrer eigenen Alters- und Gewichtsklasse sondern zudem höchstens entweder eine Altersklasse oder eine Gewichtsklasse höher starten dürfen, als es ihrem Alter oder Gewicht entspricht.
  3. Die Nennung des Sportlers für eine solche zusätzliche Startberechtigung setzt in jedem Einzelfall voraus, dass sie der sportlichen Entwicklung des Judokas - etwa bei Fehlen ausreichender oder adäquater Gegner in seiner eigenen Alters- und Gewichtsklasse - förderlich erscheint. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung und die Ausnahmenennung hat der Trainer vorab das Einvernehmen mit dem Judoka und einem seiner Erziehungsberechtigten herzustellen und letztlich in ausschließlich eigener Verantwortung zu entscheiden.
  4. Die Wettkampfleitung hat diese Entscheidung des Trainers unmittelbar durch kurzen Vermerk in ihren Protokollen festzuhalten. Sie ist analog zu den geregelten Tätigkeiten des Wettkampfleiters im Anlassfall lediglich zur Überprüfung verpflichtet, dass die in Abs. 2 gezogenen objektiven Grenzen der Ausnahmebestimmung eingehalten werden und insbesondere keine unzulässige Kumulierung von Ausnahmen eintritt, wie sie dann vorläge, wenn der Judoka gleich eine Alters- und Gewichtsklasse höher oder nacheinander im selben Bewerb sowohl eine Altersklasse als auch eine Gewichtsklasse höher anträte.
JLV Wien
Vorstandsbeschluss vom 12.05.2015

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geschrieben von: JLV-Wien - 19.05.2015
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